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Vereinsworld - Vereinsverzeichnis: Suchmaschine für Vereine - Die Welt der Vereine - Neueste Einträge in lexikon
  Aktualisiert Thu, 09 Sep 2010 05:50:56 +0200
Beschreibung Neueste Einträge von der Site Vereinsworld - Vereinsverzeichnis: Suchmaschine für Vereine - Die Welt der Vereine
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Generator Lexikon 1.17 RC2
Sprache de
Leseverein
Veröffentlicht:
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Gesangverein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Ein Gesangverein ist ein Chor, der schwerpunktmäßig säkulare Musik im nichtprofessionellen Bereich einübt und darbietet.


Geschichte der Gesangvereine

Im 19. Jahrhundert setzte eine Gründungswelle von Männergesangvereinen ein. Dazu trugen mehrere Faktoren bei. Zunächst begeisterte sich die Romantik für den unbegleiteten Liedvortrag und das Volkslied. Man suchte systematisch nach alten Liedern und zeichnete sie auf. Gleichzeitig entstanden neue Formen der Geselligkeit, unter anderem die Vereine. Neben politischen Vereinigungen gehörten die Turnvereine und die Gesangvereine zu den verbreitetsten neuen Vereinsgründungen. Auch viele dieser Vereine waren politisch motiviert, was sich vor allem auch im Gefolge der Revolution von 1848 zeigte. Deshalb wurden viele Vereine von der Obrigkeit kritisch beobachtet. Wie bei den Turnvereinen wurden innerhalb kurzer Zeit regionale und überregionale Sängerfeste veranstaltet, bei denen Hunderte oder Tausende von Sängern zusammen kamen. Die Gesangvereine organisierten sich in „Gauen“.

Besondere Impulse gingen von zwei Männern aus: Der Berliner Maurermeister, Musiker, Professor, Musikpädagoge, Dirigent und Direktor der Sing-Akademie zu Berlin Carl Friedrich Zelter (1758–1832) gründete 1809 die erste Berliner Liedertafel (Zeltersche Liedertafel). Friedrich Silcher aus Schnait wirkte als Musikdirektor an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, wo er die „Tübinger Liedertafel“ begründete. Beide Männer sind auch als Komponisten und Arrangeure hervor getreten. Das klassische Lied für Männerchor wurde in einem vierstimmigen Satz für je zwei Tenorstimmen und zwei Bässe gesetzt.

Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts erlebte die Sängerbewegung einen Höhepunkt. Allerdings ließ sie sich nach 1871 für patriotische Zwecke instrumentalisieren und ordnete sich auch in der Zeit des Nationalsozialismus ohne großen Widerstand den politischen Zielen der NSDAP unter.

Zwischen 1950 und 1970 erlebten die Männerchöre eine neue Renaissance, da in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg traditionelle Werte wie Familie und Heimat (vgl. Heimatfilm) wieder zählten. In der Zeit nach 1968 geriet die Sängerbewegung jedoch in eine Krise, weil sie der kritisch eingestellten jüngeren Generation oftmals als konservativ, rückwärtsgerichtet und kitschig erschien. Dabei wurden die Volkslieder keineswegs insgesamt verachtet, sondern vor allem von Folksängern anders arrangiert und interpretiert (z. B. von der Gruppe Zupfgeigenhansel oder von Hannes Wader). Auch im bekanntesten Liederbuch der linken Szene, dem mehrbändigen „Student für Europa“ (der Name hat sich erhalten, obwohl nur die ersten drei Bände vom Verein „Student für Europa – Student für Berlin e. V.“ herausgegeben wurden; die Liederbücher erscheinen nun in der kunter-bund-edition im Schott-Verlag), sind sehr viele Volkslieder enthalten, meist mit einer Interpretation bezüglich ihrer politischen oder emanzipatorischen Aussage.

In dem Zusammenschluss von Singgruppen Klingende Brücke werden europäische Lieder in ihren Originalsprachen gesungen.


Heutige Situation

Dem teilweise dramatischen Schwund an Sängern suchten die Gesangvereine zunächst dadurch zu begegnen, dass sie auch Frauen aufnahmen und damit zu gemischten Chören wurden. Wegen Überalterung mussten jedoch zahlreiche Chöre aufgelöst werden. Seit den 1990er Jahren sind auch Bestrebungen zu beobachten, durch ein international ausgerichtetes Repertoire und moderne Popmusik junge Leute anzusprechen. Im Zeitalter leicht konsumierbarer Massenmusik, in der die Tradition des anspruchsvollen Chorgesangs weitgehend abgebrochen ist, gestalten sich diese Bemühungen nicht unproblematisch. Es zeigt sich jedoch, dass auch junge Menschen ihre Freude am Gesang finden und junge Chorgruppen gründen, die meist mit viel Enthusiasmus gute Erfolge erzielen, weil sie sich mit modernem, schwungvollem, internationalem Liedgut beschäftigen. Langjährig bestehende Gesangvereine sind teilweise diesem Liedgut nicht aufgeschlossen und finden kaum Zulauf, wodurch eine Auflösung des Chores unabwendbar erscheint. Es sei jedoch angemerkt, dass gerade Frauen einen leichteren Zugang zum Gesang haben und daher reine Frauenchöre sowie gemischte Chöre (mit teilweise großen Frauenanteil) eindeutig die Mehrheit gegenüber reinen Männerchören aufweisen.

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Musikverein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Der Allgemeine deutsche Musikverein wurde durch Louis Köhler, Franz Brendel u. a. gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, neuere sowie selten gehörte ältere größere Tonwerke aufzuführen und so gewissermaßen für die lebenden Komponisten das zu sein, was die Gemäldeausstellungen für die lebenden Maler sind.

Der Allgemeine deutsche Musikverein hielt 1859 unter Munifizenz des Fürsten Konstantin von Hohenzollern-Hechingen anlässlich des 25jährigen Bestehens der "Neuen Zeitschrift für Musik" (des Organs dieses Vereins) in Leipzig seine erste Hauptversammlung ab und stand Ende des 19. Jahrhunderts unter dem Protektorat des Großherzogs von Weimar.

Der Allgemeine deutsche Musikverein hat eine Reihe großer Tonkünstlerversammlungen veranstaltet, so namentlich 1861 (Weimar), 1864 (Karlsruhe), 1865 (Dessau), 1867 (Meiningen), 1868 (Altenburg), 1870 (Weimar), 1878 (Erfurt), 1880 (Baden-Baden), 1881 (Magdeburg) und 1883 (Leipzig).

Die Allgemeinen deutschen Musikverein vorzugsweise vertretene Richtung ist die der seinerzeit so genannten neudeutschen (Liszt-Wagnerschen) Schule. Meist im Anschluss an die Hauptversammlungen des Vereins hielt der Musikertag seine Zusammenkünfte ab, dessen Bestrebungen mehr auf die äußern Interessen der Orchestermusiker, Musiklehrer etc. gerichtet waren.

Anfang des 20. Jahrhunderts betrug der Mitgliedsbeitrag pro Jahr 6 Mark.

Der Druck interessanter Musikstücke wurde regelmäßig bei Breitkopf & Härtel in Auftrag gegeben.



Ein Orchester (griechisch ὀρχήστρα orchestra = Tanzplatz, d. h. ein halbrunder Platz vor der Bühne eines griechischen Theaters, auf dem ein Chor tanzte) ist ein Klangkörper als größeres Instrumental-Ensemble. Als Sinfonieorchester oder Barockorchester kommt es für die Aufführung klassischer Musik zum Einsatz, kleinere Besetzungen bezeichnet man als Kammerorchester. Andere größere Instrumentalgruppen können ebenfalls Orchester heißen; diese bestehen häufig nur aus Instrumenten einer bestimmten Art, z. B. Blasorchester, Streichorchester oder Zupforchester. Jazz-Orchester und ähnliche Formationen der Tanz- und Unterhaltungsmusik werden meist Bigband genannt. Auch größere Instrumentalgruppen anderer Musikkulturen werden als Orchester bezeichnet, beispielsweise das Gamelanorchester Indonesiens.


Sinfonieorchester

Das Sinfonieorchester ist der übliche Klangkörper zur Wiedergabe von Orchesterwerken aus der zweiten Hälfte des 18., des 19. und teilweise auch des 20. Jahrhunderts. Weitere Bezeichnungen sind „Sinfoniker“ „philharmonisches Orchester“ oder „Philharmoniker“, wobei diese Bezeichnungen keinen Unterschied in Besetzung oder Rolle eines Orchesters andeuten, aber helfen können, verschiedene Orchester einer Stadt zu unterscheiden (z. B. die Berliner Philharmoniker von den Berliner Symphonikern).

Verschiedentlich werden Sinfonieorchester auch für Popmusik herangezogen. Eine bedeutende Rolle spielt das Sinfonieorchester in der Filmmusik.

Ein kleines Orchester oder ein Orchester, in dem in der Regel die Streichergruppen nur mit wenigen Spielern besetzt sind, wird auch Kammerorchester genannt. Kammerorchester haben als reine Streichorchester (1. und 2. Violinen, Bratschen, Violoncelli und Kontrabässe) in der Regel eine Größe zwischen 16 bis 24 Mitgliedern.

Das älteste ununterbrochen bestehende deutsche Orchester ist das Orchester des Hessischen Staatstheaters Kassel, gegründet im Jahr 1502. Das älteste Orchester in Europa ist die königliche Hofkapelle in Kopenhagen (1448).


Besetzung

Im Sinfonieorchester stehen die Streicher, deren Stimmen mehrfach besetzt sind, den anderen Instrumentengruppen, die einzeln besetzt sind, gegenüber.

Die Instrumentengruppen (geordnet nach der Anordnung in der Partitur):

Holzbläser:
Flöten mit Piccoloflöte
Oboen mit Englischhorn
Klarinetten mit Es- und Bassklarinette
Fagotte mit Kontrafagott
Blechbläser:
Hörner
Trompeten
Posaunen
Tuba
Schlaginstrumente:
Pauken
Schlagwerk (z. B. Trommeln, Becken, Triangel, Glockenspiel und andere Mallets)
Streicher:
1. Violinen (Geigen)
2. Violinen
Violen (Bratschen)
Violoncelli
Kontrabässe
Zupfinstrumente, üblicherweise die Harfe
Es können noch weitere Instrumente dazukommen, die jedoch selten in deutschen Berufsorchestern fest besetzt sind. Dazu gehören z. B.

Tasteninstrumente wie Klavier, Cembalo, Orgel, Celesta
moderne Weiterentwicklungen klassischer Orchesterinstrumente wie Saxophon, Heckelphon und Wagnertuba
ursprüngliche Militärinstrumente wie das Flügelhorn
Zupfinstrumente aus Folklore oder Jazz wie Mandoline, Gitarre, Balalaika oder Zither
Zungeninstrumente wie Akkordeon oder Bandoneon
elektronische Instrumente wie Ondes Martenot oder Trautonium


Leitung

Heutzutage werden die Musiker normalerweise von einem Dirigenten geleitet, obwohl in der Anfangszeit Orchester keinen Dirigenten hatten und statt dessen dem ersten Geiger (Konzertmeister) oder dem Generalbass spielenden Cembalisten diese Rolle zukam. Auch einige wenige moderne Orchester kommen ohne einen Dirigenten aus, besonders kleinere Orchester, die sich auf die historische Aufführungspraxis von Alter Musik spezialisiert haben.

Als erster moderner Dirigent der Neuzeit gilt der Komponist und Kapellmeister Carl Maria von Weber (1786-1826), der anfangs mit einer Notenrolle, später mit einem Taktstock das Orchester leitete.


Probenbetrieb

Entgegen der vorherrschenden Meinung finden Orchesterproben nicht immer in voller Besetzung statt (Tuttiprobe), sondern es können zunächst Einzelproben der verschiedenen Stimmen oder Instrumentengruppen (Registerproben) stattfinden. Dies dient dazu, dass bei spieltechnisch schwierigen oder neu einzustudierenden Werken die einzelnen Gruppen ihren Part beherrschen, bevor sie zu einem (schwerer durchhörbaren) Ganzen zusammengefügt werden.


Öffentlich finanzierte Orchester in Deutschland

Eine professionelle öffentlich finanzierte Orchesterlandschaft Deutschlands mit gegenwärtig 133 „Kulturorchestern“ gliedert sich in vier Gruppen:

82 Theaterorchester, die überwiegend die Sparten Oper, Operette, Musical der Stadt- und Staatstheater bedienen. Das Spektrum reicht von den großen, international renommierten Opernhäusern in Berlin, Hamburg, Stuttgart oder München bis hin zu den kleinen Bühnen in Lüneburg, Annaberg oder Hildesheim.
30 Konzertorchester (darunter ein ziviles Blasorchester), die ausschließlich oder überwiegend im Konzertsaal arbeiten oder mit einer eigenständigen Konzerttradition auch im Opernhaus tätig sind. Die Spitzenposition nehmen hier international bedeutende Orchester wie die Berliner Philharmoniker, die Münchner Philharmoniker, die Sächsische Staatskapelle Dresden, die Staatskapelle Berlin oder das Gewandhausorchester Leipzig ein.
14 Rundfunk- und Radiosinfonieorchester sowie vier Bigbands der ARD-Anstalten und der Rundfunkorchester und –Chöre GmbH (Berlin), die ebenfalls Konzertorchester sind und einen Schwerpunkt in Musikaufnahmen haben. Sie pflegen besonders die zeitgenössische Musik in Deutschland mit zahlreichen Auftragskompositionen und Uraufführungen. Ensembles wie die Symphonieorchester des Bayerischen, Norddeutschen oder Westdeutschen Rundfunks genießen hohes internationales Ansehen. [1]
Sieben Kammerorchester, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden und die in der Regel ohne eigene Bläserbesetzung als reine Streichorchester ganzjährig arbeiten, wie z. B. das Stuttgarter Kammerorchester, das Württembergische Kammerorchester Heilbronn oder das Münchner Kammerorchester.
Kleine Sinfonieorchester gibt es schon in einer Besetzung ab ca. 30 Mitgliedern, wobei teilweise einige Bläser nur einfach besetzt sind. Mittlere bis große Orchester haben in der Regel zwischen 66 bis über 100 Mitglieder. Das größte deutsche Orchester ist das Gewandhausorchester Leipzig mit 185 Planstellen; es spielt allerdings auch in drei Formationen: als Konzertorchester im Leipziger Gewandhaus, als Opernorchester in der Oper Leipzig und als Kantatenorchester in der Leipziger Thomaskirche, der langjährigen Wirkungsstätte von Johann Sebastian Bach. Das mit derzeit 162 Planstellen zweitgrößte Orchester befindet sich quasi gleich nebenan in Halle. Auch die Staatskapelle Halle, die in der jetzigen Form erst 2003 durch eine Fusion des Orchesters des Opernhauses Halle mit dem Philharmonischen Staatsorchester Halle entstanden ist, hat neben dem regulären Orchesterspielbetrieb zahlreiche weitere Aufgaben, wie die Opern-, Musical- und Ballettbespielung, als Orchester der Robert-Franz-Singakademie und des Stadtsingechors, als Landesorchester und als internationaler Kulturbotschafter des Landes Sachsen-Anhalt.

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Freimaurer
Veröffentlicht:
Beschreibung: Die Freimaurerei ist eine weltumspannende humanitäre Initiationsgemeinschaft. Sie ist in Logen organisiert und vereint Menschen aller sozialen Schichten und Bildungsgrade. Sie strebt die geistige und ethische Vervollkommnung ihrer Mitglieder an. Nach außen besteht die wichtigste Aufgabe eines Freimaurers in karitativer Arbeit und der Förderung von Bildung und Aufklärung. Mit Hilfe von Zeremonien und Riten (Brauchtum, Tempelarbeit, Freimaurerische Gesprächskultur) vermittelt die Freimaurerei im Inneren ihren Mitgliedern eine Lebensphilosophie, die sie dazu anhalten soll, den fünf Grundidealen der Freimaurerei näher zu kommen: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Toleranz und Humanität. Durch sein Gelöbnis ist ein Freimaurer an Verschwiegenheit über freimaurerische Erkennungszeichen (Zeichen, Wort, Handgriffe), Rituale und vertrauliche Informationen anderer Mitglieder gebunden. Damit soll in der Loge Gesagtes und Erfahrenes nicht nach außen getragen werden. Diese Gewissheit gilt als Grundvoraussetzung für einen freien Ideen- und Meinungsaustausch.

Die heutige Freimaurerei organisiert sich weltweit in eingetragenen Vereinen, hält ihre Organisationsstrukturen keineswegs geheim und betreibt Öffentlichkeitsarbeit; sie ist daher nicht als Geheimbund anzusehen. Zwei der bekanntesten Symbole sind Winkel und Zirkel wobei oft ein „G“ in der Mitte von Winkel und Zirkel auftaucht.



Etymologie

Der Begriff Freimaurer ist eine Lehnübersetzung des 18. Jahrhunderts für englisch Freemason. Ursprünglich bezeichnete er die in Bauhütten organisierten Steinbildhauer oder Baumeister, die freestone-masons, im Gegensatz dazu waren die roughstone-masons eher für die gröberen Arbeiten zuständig.


Ziele der Freimaurerei

Entgegen populären Vorurteilen ist die Freimaurerei kein verschwörerischer Geheimbund. Satzungen, Schriften und Beschreibungen von Ritualen der Freimaurerei sind für jeden in Einrichtungen wie Stadtbibliotheken und Archiven öffentlich zugänglich.

Ziele und Werte der Freimaurerei leiten sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ab. Die Gemeinschaft entstand aus den mittelalterlichen Steinmetzbruderschaften (siehe: Geschichte der Freimaurerei). Einen wichtigen Teil ihrer Werte entnahmen Freimaurer der Bauhüttenkultur. Je nach Großloge bekennen sich viele Freimaurer zu einem Schöpfungsprinzip, das sie den Allmächtigen Baumeister aller Welten nennen. Symbole vermitteln gemeinsame Werte und Ideen. Das gegenseitige Versprechen zur Verschwiegenheit dient nicht der Geheimniskrämerei, sondern soll Privatsphäre bieten. In Diskussionen ist Streit über politische und religiöse Gegenstände verpönt. Ebenso sind Freimaurer zum Respekt vor den Gesetzen des eigenen Landes verpflichtet und bekennen sich zur „Weltbruderkette“, sie symbolisiert die Brüderlichkeit aller Menschen.

Der Großteil der freimaurerischen Werte entstammt dem Zeitalter der Aufklärung. Im Folgenden dargestellt als fünf Grundpfeiler der Freimaurerei: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Toleranz und Humanität:

Freiheit soll verwirklicht werden durch die Freiheit vor Unterdrückung und Ausbeutung als Grundvoraussetzung der Freiheit des Geistes und der individuellen Verwirklichung.
Gleichheit bedeutet Gleichheit der Menschen ohne Klassenunterschiede und Gleichheit vor dem Gesetz.
Brüderlichkeit wird verwirklicht durch Sicherheit, Vertrauen, Fürsorge, Mitverantwortung und der Verständigung mit- und untereinander.
Toleranz wird gelebt durch aktives Zuhören und Verständnis anderer Meinungen.
Humanität umfasst die Summe aller vorherigen vier Grundsäulen.
Das Ziel der Freimaurerei liegt darin, diese Grundsätze im Alltag zu leben, und so das Gute in der Welt zu fördern.


Rituale und Grade

Tempelarbeit
Die geschlossene rituelle Versammlung der Freimaurer wird als Tempelarbeit bezeichnet und verfolgt das Ziel einer freimaurerischen Sozialisation. Es vermittelt dem Einzelnen durch eine mündlich überlieferte Methode die freimaurerischen Werte durch Symbole und Allegorien, wobei Verstand und Gefühl gleichermaßen angesprochen werden. Der Freimaurer wird dabei nicht auf religiöse Inhalte oder metaphysische Glaubenssätze verpflichtet.


Grade
Die Freimaurerei gliedert sich zunächst grundsätzlich in drei Grade, die als blaue Johannisfreimaurerei bezeichnet wird. Diese drei Grade heißen Lehrling, Geselle und Meister. Sie stellen keine Hierarchie dar, sondern beschreiben den Weg der persönlichen Weiterentwicklung.

Im Lehrlingsgrad, der Stufe der Selbsterkenntnis, soll der Lehrling seine eigene menschliche Unvollkommenheit erkennen, die durch den rauen Stein symbolisiert wird. Eigene Fehler sollen erkannt und beseitigt werden können. Nach gewisser Zeit (üblicherweise ein Jahr) wird er in den Gesellengrad befördert, dessen Symbol der kubische Stein ist. Der Geselle soll sich zusätzlich in Selbstbeherrschung üben können, eine Voraussetzung, damit die behauenen und winkelgerechten Steine wirklich zu einem gemeinsamen Tempelbau der Humanität zusammenzupassen. Der Meister-Grad, die Stufe der Selbstveredelung, hat als Symbol das Reißbrett. Der Meister soll sich der Vergänglichkeit des menschlichen Lebens bewusst werden und durch das Vorbild seiner Zeichnung mithelfen, dass der Tempelbau zur Vollendung geführt werden kann. Er trägt eine höhere Verantwortung und übernimmt weitere Aufgaben, von der Arbeit der vorherigen Grade ist er damit jedoch nicht entbunden.

Zusätzlich gibt es verschiedene so genannte Hochgradsysteme. Da deren Arbeitsfarbe rot ist, werden sie auch manchmal als rote Grade bezeichnet. Sie führen nicht darüber hinaus, sondern vertiefen die Lehren des Lehrlings-, Gesellen- und Meistergrades, daher bezeichnet man diese auch als Erkenntnis- oder Vervollkommnungsstufen.


Aufnahme

Die Aufnahmekriterien unterscheiden sich, wenn auch unwesentlich, von Lehrart zu Lehrart. Viele „Suchende“ (so die freimaurerische Bezeichnung für Aufnahmekandidaten) gelangen über Empfehlung der Brüder in eine Freimaurerloge, andere lernen auf Gästeabenden oder öffentlichen Veranstaltungen eine Loge und ihre Mitglieder kennen.

Wie Gotthold Ephraim Lessing in den Freimaurergesprächen Ernst und Falk schreibt, so reicht es nicht aus, „in einer gesetzlichen Loge aufgenommen worden“ zu sein, um Freimaurer genannt zu werden, sondern es bedarf der Einsicht und der Erkenntnis, „was und warum die Freimaurerei ist“. Die Wirkung der Freimaurerei erfolgt durch die tägliche Umsetzung ihrer Prinzipien in Alltag und Beruf durch gute „Taten, welche gute Taten entbehrlich machen sollen“.

Mitgliederwerbung wird abgelehnt, da die einzelnen Freimaurer durch ihren Lebenswandel in Beruf und Privatleben für die Freimaurerei sprechen sollen und nicht die Zugehörigkeit zu einer Organisation einen Freimaurer auszeichnet.

Wichtigste Voraussetzung für die Aufnahme ist daher, dass sich ein Suchender mit den Werten und Idealen der Freimaurerei identifiziert und ein Interesse daran hat, an sich selbst zu arbeiten und sich aktiv zu beteiligen. Um dem Suchenden die Möglichkeit zu bieten, dies herauszufinden, wird erwartet, dass der Suchende mindestens ein halbes Jahr Gästeabende besucht, die in regelmäßigen Abständen stattfinden. Auch soll es sich um einen so genannten „freien Mann von gutem Ruf“ (bzw. eine Frau bei femininen oder gemischtgeschlechtlichen Logen) handeln, da etwas Gegenteiliges darauf hindeutet, dass die Werte und Ideale der Person nicht denen der Freimaurerei entsprechen.

Darüber hinaus sollte ein Kandidat die Volljährigkeit erreicht haben. Die Altersgrenze ist nicht bindend, sondern kann von jeder Loge modifiziert werden. Es werden Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Kosten fällig und es entstehen Kosten für die typische freimaurerische Bekleidung (Schurz, Handschuhe, Bijou). Ebenso ist ein Kostenbeitrag für die Beförderung und Erhebung in den Gesellen- und Meistergrad zu entrichten. Aufnahmewilligen mit schwachem finanziellem Hintergrund (Studenten, Schülern, Arbeitssuchenden etc.) werden meist Kosten erlassen oder gestundet. Bei Söhnen von Freimaurern, intern als „Lufton“ bezeichnet, kann bei einigen Großlogen und deren Logen die Aufnahmevorbereitungszeit abgekürzt werden, wenn der Vater für seinen Sohn bürgt. Während der Zeit seiner Besuche macht sich der Suchende mit den Logenmitgliedern vertraut und sucht einen (in manchen Logen zwei) Bürgen, der ihn durch seine Jahre als Lehrling oder Geselle begleitet.

Der Aufnahmewillige wird von einem Aufnahmeausschuss zu seinem Wunsch, Freimaurer zu werden, befragt. Wenn sich der Bürge gefunden hat und der Ausschuss eine positive Empfehlung ausgesprochen hat, folgt die so genannte Kugelung (Ballotage). Die Brüder stimmen geheim über die Aufnahme mittels weißer und schwarzer Kugeln ab. Werden eine oder zwei schwarze Kugeln geworfen, sollen diejenigen, die mit ihren schwarzen Kugeln dagegen stimmten, sich zu erkennen geben und ihre Entscheidung begründen. Wenn sie keinen geeigneten Grund gegen die Aufnahme des Suchenden nennen können, wird die schwarze Kugel als eine weiße Kugel angesehen. Kommen drei oder mehr schwarze Kugeln in geheimer Abstimmung zusammen, gilt der Suchende als zurückgestellt oder abgewiesen. Das eigentliche Aufnahmeritual findet während einer so genannten Tempelarbeit statt.

Austritte als Wechsel zu anderen Logen sind üblich und werden als ehrenvolle Deckung bezeichnet, gleichfalls Wechsel zu Logen einer anderen Lehrart oder Großloge.


Esoterik

Esoterik im Sinn einer Geheimlehre ist der Freimaurerei wesensfremd. Wer das ursprüngliche Wort „esotéros“ (griechisch „innerer“) wörtlich nimmt, auf sein Inneres hört und sich selbst auslotet (Senkblei), könnte als „Esoteriker“ bezeichnet werden. Dies hat allerdings nichts mit Esoterik im heutigen Sinn zu tun. Es geht der Freimaurerei nicht um Vermittlung geheimen Wissens, sondern um Selbsterkenntnis, Brüderlichkeit und ethisches Wachstum in geschütztem Raum.


Religion

Freimaurerei ist keine Religion. In den Alten Pflichten von 1723 heißt es im ersten Abschnitt unter dem Titel Von Gott und der Religion: „Ein Freimaurer ist verpflichtet, dem Sittengesetz zu gehorchen und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein einfältiger Atheist noch ein religionsfeindlicher Wüstling sein.“

Grundsätzlich werden Mitglieder aller Glaubensbekenntnisse aufgenommen. Die genauen Aufnahmebedingungen hängen jedoch von der jeweiligen Lehrart ab. Hier findet man Unterschiede.

Grundsätzlich kennt die Freimaurerei als Organisation mit Ausnahme von zwei christlichen Lehrarten, der FO und der 3WK, in Deutschland keine Gottesvorstellung, sie bedient sich lediglich des Symbols des Allmächtigen Baumeisters aller Welten. Dieses Konstrukt stellt kein Gottesbild dar, sondern ist ein Symbol, das dem persönlichen Glauben eines jeden Bruders vorbehalten bleibt.

Die angelsächsische Freimaurerei erwartet mindestens das deistische Bekenntnis zu einem „höheren Wesen“ und grenzt sich in der Regel vom reinen Atheismus ab, akzeptiert allerdings Agnostizismus. Dies war jedoch nicht immer so, sondern änderte sich erst 1989 mit der Neufassung der „Basic Principles“ durch die Vereinigte Großloge von England.

Logen der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland akzeptieren nur Männer, die sich zur Ethik der Bergpredigt bekennen; diese müssen aber keineswegs Christen sein.

Die französische Lehrart des Grand Orient de France hingegen nimmt gleichfalls Atheisten auf.

Kritiker haben der Freimaurerei stets unterstellt, in Wahrheit doch eine Religion zu sein, die sich über alle anderen Religionen stellen wolle, und deren wahrer, okkultistischer Charakter sich erst in den Hochgraden entfalte. Dies führte dazu, dass eine Reihe von Religionsgemeinschaften die Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge als unvereinbar mit ihrem eigenen Glaubensbekenntnis betrachteten. Diese Ablehnung gaben viele christliche Kirchen im Laufe des 20. Jahrhunderts auf.


Katholische Kirche
Die schnelle Ausbreitung der Freimaurerei nach ihrer Organisation in Großlogen rief von Seiten der katholischen Kirche wie des Staates Kritik und zahlreiche Verbote hervor. Unter dem Einfluss von Skandalen durch den Bund der Carbonari erließ Papst Clemens XII. am 28. April 1738 gegen die Freimaurerei den Bannfluch (Päpstliche Bulle In eminenti apostolatus specula). Papst Benedikt XIV. erließ am 18. Mai 1751 eine zweite Bulle (Providas romanorum), in der er die „Reinheit der katholischen Religion“ gefährdet sah, da in der Freimaurerei Menschen jeder Religion Aufnahme finden. Die folgenden Päpste erneuerten dies in diversen Enzykliken, dabei taten sich vor allem Papst Pius IX. (Ecclesiam a Jesu Christo) und Leo XIII. – hier exemplarisch in der Enzyklika Humanum genus 1884 – durch besonders schwere Verdammungen hervor. Infolgedessen kam es zum 1885-1897 andauernden sogenannten Taxil-Schwindel.

Im Codex Iuris Canonici (Kodex des kanonischen Rechts), welche mit der Apostolischen Konstitution „Sacræ disciplinæ leges“ am 25. Januar 1983 promulgiert wurde, werden Freimaurer oder Logen nicht wie in seinem Vorgänger von 1917 ausdrücklich erwähnt. Daher war zunächst unklar, ob die früheren Strafandrohungen der Katholischen Kirche noch aufrecht erhalten wurden. Wie jedoch der damalige Kardinal Joseph Ratzinger (nun Papst Benedikt XVI.) am 26. November 1983 in seiner Funktion als Präfekt der Glaubenskongregation feststellte, begebe sich ein Katholik, der zum Freimaurer wird, in den Stand der schweren Sünde (was im katholischen Kirchenrecht einer selbst vorgenommenen Exkommunizierung nahezu gleich kommt), da die grundsätzliche Unvereinbarkeit von Freimaurerei und katholischer Kirche auch im neuen Codex Iuris Canonici weiterbestehe, ohne ausgesprochen zu sein.


Evangelische Kirche
Zum Abschluss gemeinsamer Gespräche mit Vertretern der EKD erklärten die evangelischen Gesprächsteilnehmer am 13. Oktober 1973: Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft bleibe dem „freien Ermessen des Einzelnen überlassen“.


Politik
In allen Lehrarten sind Streitgespräche über Parteipolitik oder Religion (besonders konfessionelle) verboten. Dieses Verbot wurde erstmals in den Alten Pflichten schriftlich manifestiert. Die Alten Pflichten wurden im Auftrag der Ersten Großloge von England von Prediger James Anderson verfasst, 1723 veröffentlicht und gelten bis heute als freimaurerisches Grundgesetz für alle Freimaurerlogen. In den Alten Pflichten heißt es:

„(…) Auch sollt ihr nichts tun oder sagen, das verletzen oder eine ungezwungene und freie Unterhaltung unmöglich machen könnte. Denn das würde sich nachteilig auf unsere Eintracht auswirken und den guten Zweck vereiteln, den wir verfolgen. Deswegen dürfen keine persönlichen Sticheleien und Auseinandersetzungen und erst recht keine Streitgespräche über Religion, Nation oder Politik in die Loge getragen werden.“
Im Grand Orient de France sind die Freimaurer und die dortigen Logen im politischen Alltag wesentlich präsenter. Am 24. Mai 1773 entstand die „Grande Lodge Nationale“, der heutige „Grand Orient de France (GOdF)“.

Im Jahr nach der Unabhängigkeitserklärung am 4. Juli 1776 ging Marquis de La Fayette nach Amerika, um dort freiwillig für die amerikanische Unabhängigkeit und seine Ideale der Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit zu kämpfen. Er setzte sich für die Bürgerrechte der Protestanten und die Abschaffung der Sklaverei ein. Als überzeugter Demokrat und Verfechter des Freiheitsgedankens machte er sich für die Demokratie und die Menschenrechte stark, die Thomas Jefferson 1776 in Virginia erarbeitet hatte. In dieser Zeit wurde er in Gegenwart von George Washington in eine militärische Freimaurerloge in Morristown aufgenommen.

Nach Frankreich zurückgekehrt, bereitete ihm das Volk einen triumphalen Empfang, und Ludwig XVI. nahm ihn in die Notabelnversammlung auf. In Frankreich wurde er Mitglied der Loge Contrat Social.

1775 fand man in einem Rundschreiben des Grand Orient de France die Worte „Das Gesetz ist der Ausdruck des Willens der Allgemeinheit!“. Als Marquis de La Fayette 1789 wurde er Mitglied der Generalstände und brachte nach amerikanischem Vorbild eine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in die neue Nationalversammlung ein, worin sich diese Worte wiederfanden. Stolz sprach man von den „Bürgern der Freimaurer-Demokratie“.

Nach George Washington traten in den Vereinigten Staaten von Amerika viele weitere Präsidenten wie James Monroe, Theodore Roosevelt oder Harry S. Truman öffentlich für die Prinzipien der Freimaurerei ein. Daneben geht auch der Entwurf und die Konstruktion der Freiheitsstatue auf die Freimaurer Frédéric Auguste Bartholdi und Gustave Eiffel zurück.

Nach dem Ersten Weltkrieg zählten der deutsche Reichskanzler und Außenminister Gustav Stresemann und Aristide Briand zu den Unterstützern der internationalen Friedensbemühungen und des Völkerbundes. Beide verbanden die Ideale der Freimaurerei.

Aristide Briand kritisierte die harten Bedingungen des Versailler Friedensvertrages gegenüber Deutschland und musste in Folge dessen 1922 von den Regierungsgeschäften zurücktreten. Gustav Stresemann vertrat in Deutschland freimaurerische Werte, indem er sich für einen friedlichen Ausgleich mit Frankreich und für Deutschlands Aufnahme in den Völkerbund einsetzte, die 1926 gelang. Bei der öffentlichen Beitrittsrede gebrauchte er freimaurerisches Vokabular. Für ihren Einsatz erhielten Gustav Stresemann und Aristide Briand 1926 den Friedensnobelpreis.

1928 war Aristide Briand der Initiator des Briand-Kellogg-Paktes, eines Vertrages über den gegenseitigen Verzicht auf Krieg zwischen Staaten. Stresemann sorgte dafür, dass Deutschland dem Briand-Kellogg-Pakt beitrat, in dem Krieg grundsätzlich für völkerrechtswidrig erklärt wird.

1955 wurde die Ode „An die Freude“ von dem Freimaurer Richard Nikolaus Graf von Coudenhove-Kalergi als Europäische Hymne vorgeschlagen. Sie beschreibt das freimaurerische Ideal einer Gesellschaft gleichberechtigter Menschen, die durch das Band der Freundschaft verbunden sind und geht auf eine Auftragsarbeit von Christian Gottfried Körner für die Tafel der Freimaurerloge Zu den drei Schwertern und Asträa zur grünenden Raute in Dresden zurück.

Ebenfalls in einem hohen politischen Amt tätiger Freimaurer war der deutsche Bundesminister und FDP-Politiker Thomas Dehler (1897–1967). Auch der frühere hessische Ministerpräsident Holger Börner (1931–2006) bekannte sich öffentlich zur Freimaurerei. In der Schweiz war der erste Bundespräsident und langjähriger Bundesrat, Jonas Furrer, ebenfalls Freimaurer.


Aufbauorganisation

Logen
Alle Freimaurer verstehen sich unabhängig von ihrem Grad oder ihren Aufgaben als gleichberechtigte Brüder und treffen Entscheidungen ihrer Loge demokratisch.

Freimaurerlogen organisieren sich in der Regel wie bürgerliche Vereine, d. h. ihnen stehen ein Vorsitzender (Meister vom Stuhl) und dessen Stellvertreter (Erster und Zweiter Aufseher) vor.

Wie bei eingetragenen Vereinen gesetzlich vorgegeben, werden darüber hinaus ein Schatzmeister und Schriftführer (Sekretär) gewählt. Gemeinsam bilden diese Beamten den Vorstand der Loge (Beamtenrat). Darüber hinaus werden weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betraut: der Redner (eine Besonderheit kontinentaler Logen), die Schaffner (zuständig für das Haus und die Verpflegung), der Gabenpfleger, Musikmeister, Archivar, Zeremonienmeister, dazu kommen Ausschüsse (z. B. Aufnahmeausschuss, Ehrengericht).

Während der rituellen Arbeiten haben einige der Beamten besondere Aufgaben; so wird die Arbeit vom Meister vom Stuhl geleitet, während die Aufseher jeweils einem Teil der Brüder (eingeteilt in zwei Kolonnen) vorstehen.


Großlogen
Der Bund hat kein zentrales Führungsgremium, sondern gliedert sich in einzelne unabhängige, bürgerliche Vereine (Logen), die sich in Dachverbänden (Großlogen/Großorienten) zusammenschließen und damit gegenseitig anerkennen. Diese Dachverbände benötigen eine Anerkennung durch ältere Dachverbände, um als Großlogen der Freimaurerei anerkannt zu werden.

Vor Gründung der United Grand Lodge of England (Vereinigte Großloge von England, UGLoE) 1717 gab es in Ländern wie England und Frankreich nur unorganisierte Freimaurerlogen, erst durch den Zusammenschluss von vier seit Jahren bestehenden Logen entstand die erste freimaurerische Großloge. 1773 entstand der zweite Dachverband, der Grand Orient de France (Großorient von Frankreich, GOdF).

Ausgehend von diesen drei Dachverbänden organisiert sich heute die Freimaurerei weltweit in die von der Vereinigten Großloge von England und die vom GOdF ausgehende Co-Freimaurerei. Weltweit wirken schätzungsweise etwa 4 bis 5 Millionen Freimaurer in von der Vereinigten Großloge von England gestifteten Großlogen und 3 bis 3,5 Millionen in von der Gran Loge de France gestifteten Großlogen als reguläre Freimaurer. In den USA gibt es ca. 1,8 Millionen reguläre Freimaurer. Eine ähnlich starke Verbreitung gibt es nur noch in Großbritannien, Frankreich und Skandinavien. Genauere Angaben sind momentan nicht zu ermitteln, da in den meisten Staaten die Mitgliedslisten der Logen nicht öffentlich zugänglich sind (eine Ausnahme bildet Norwegen). Man ist daher auf Angaben der jeweiligen Großlogen angewiesen.


Deutschland
In Deutschland gibt es einen Zusammenschluss männlicher Freimaurer aus fünf Großlogen in die Vereinigten Großlogen von Deutschland. In Deutschland bilden diese durch die Vereinigte Großloge von England (UGLoE) anerkannten Logen den Großteil.

Darüber hinaus gibt es in Deutschland feminine und gemischtgeschlechtliche Großlogen. Von diesen ist die Frauengroßloge von Deutschland von den Vereinigten Großlogen von Deutschland als „freimaurerisch arbeitend“ anerkannt. Die liberalen Großlogen werden anerkannt durch den Groß-Orient von Frankreich (GOdF). Dazu gehören unter anderen die gemischtgeschlechtlichen Großlogen Freimaurergroßloge Humanitas für Männer und Frauen, Le Droit Humain und der Souveräne GrossOrient von Deutschland. Andere Logen gehören ausländischen Großlogen an oder sind völlig ohne Großlogen-Zugehörigkeit.

In Deutschland steht man einem Dialog in Fragen der Gleichberechtigung der Frau verhältnismäßig offen gegenüber und koexistiert mit liberalen Logen. Es ist durchaus üblich, dass sich in Logenhäusern von der Vereinigten Großloge von England anerkannten Logen auch gemischte und Frauenlogen und nicht-freimaurerische Systeme wie z. B. Ordo Templi Orientis (OTO), AMORC, Druidenorden oder Odd Fellows finden.

Die Wolfstieg-Gesellschaft wurde 1913 mit dem Ziel gegründet, die freimaurerisch-wissenschaftliche Forschung zu fördern.

Maskulin arbeitende, durch die Vereinigte Großloge von England anerkannte Großlogen in Deutschland:

Vereinigte Großlogen von Deutschland
Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (A.F.u.A.M.)
Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland (GLLFvD)
Große National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“ (3WK)
The Grand Lodge of British Freemasons in Germany
American Canadian Grand Lodge
Feminine Großloge in Deutschland:

Frauen-Großloge von Deutschland – Bund „freimaurerisch arbeitender“ Frauen
Liberale, durch den Groß-Orient von Frankreich anerkannte Großlogen in Deutschland:

Souveräner GrossOrient von Deutschland für Frauen und Männer
Freimaurergroßloge Humanitas für Männer und Frauen
Le Droit Humain für Männer und Frauen
Logen von Le Droit Humain schlossen sich Memphis-Misraim (Hamburg und Leipzig), der Grande Loge Mixte Universelle (Saarbrücken) oder dem Grand Orient de Luxembourg (Heidelberg) an.

Es existieren ferner einzelne Freimaurerlogen für Männer und Frauen ohne Großloge.


Österreich
Der Beginn der Freimaurerei in Österreich erfolgte im Jahre 1742, als auf Wunsch von Philipp Gotthard von Schaffgotsch, dem späteren Fürstbischof von Breslau, in Wien die erste Loge begründet wurde. Sie hatte nur kurz Bestand, 1743 ließ Maria Theresia sie auflösen. Erst nach ihrem Tode (1780) wurde die Freimaurerei in der Habsburgischen Monarchie wieder geduldet. 1795 wurde sie in Österreich verboten. Dieses Verbot galt jedoch nicht im mitregierten Königreich Ungarn. Nach Errichtung der Ersten Republik in Österreich wurde die Großloge von Wien am 8. Dezember 1918 gegründet. Aufgrund des starken Einflusses der katholischen Kirche in Österreich machen Freimaurer in Österreich wesentlich geringere Öffentlichkeitsarbeit und treten seltener offen als Freimaurer in Erscheinung, als ihre Schwestern und Brüder in Europa oder den USA.

Von der Vereinigten Großloge von England anerkannte Großlogen der Freimaurer sind die Großloge von Österreich der alten, freien und angenommenen Maurer, Wien.

Die mit dem Großorient von Frankreich (GOdF) in Verbindung stehenden Großlogen sind:

Großorient von Österreich
Großloge Humanitas Austria
Österreichische Föderation des Droit Humain
Universaler österreichischer Freimaurerorden Hermetica

Schweiz
In der Schweiz sind verschiedene Systeme aktiv:

Schweizerische Grossloge Alpina (SGLA) mit gegenwärtig 80 regionalen Logen.
Grand Orient de Suisse mit 20 Logen
Schweizer Frauengroßloge mit 14 Logen
Gemischte Großloge der Schweiz mit 9 Logen
Schweizer Jurisdiktion von Le Droit Humain mit 3 Logen (gemischt)
Grande Oriente d’Italia mit mindestens 1 Loge
Verschiedene Männer-, Frauen- und gemischte Logen ohne Großlogenzugehörigkeit, v. a. im französischspachigen Teil der Schweiz

Luxemburg
1959 verließ die Männerloge Saint Jean de L’Espérance die Grand Loge de Luxembourg und gründete zusammen mit den Männerlogen Liberté und Tolérance eine neue Obödienz: Den Großorient von Luxemburg. Diese Obödienz nahm zunächst ebenfalls ausschließlich Männer auf. 1968 wurde der Großorient von Luxemburg aufgrund interner Schwierigkeiten „schlafen gelegt“, d. h. alle Arbeiten ruhten. Lediglich die Loge Saint Jean de L’Espérance arbeitete als freimaurerischer Zirkel weiter. 1970 wurde die Loge unter dem Namen L’Espérance wieder ins Leben gerufen. Die Loge arbeitete als eine unabhängige und souveräne Loge ohne Zugehörigkeit zu einer Obödienz. 1982 wiederholte sich der Vorgang von 1959. Diese drei Logen riefen wieder den Großorient von Luxemburg ins Leben. Diesmal wurden in die Loge Liberté sowohl Männer als auch Frauen aufgenommen. 1987 wurde eine vierte, auch gemischt-arbeitende Loge mit Namen Tradition et Progrès gegründet. 1990 verließ die Loge L Espérance den Großorient von Luxemburg, um als souveräne Loge weiterzuarbeiten. 1991 wurde die gemischte Loge Licht und Wahrheit/Lumière et Vérité in Bonn aufgenommen. 1998 wurde die Heidelberger Loge Carpe Diem! [8] für Männer und Frauen aufgenommen. 2000 erfolgte die Aufnahme der Männerloge Montaigne im Orient Lüttich/Belgien. 2002 wandelte sich die Männerloge Montaigne in eine Loge, die sowohl Männer als auch Frauen aufnimmt. Umgehend wurden die ersten Frauen eingeweiht. Anfang 2005 wurden die niederländische Loge Fiat Lux im Orient Leuwaarden und die Loge Ruuwe Kassei im Orient Gent/Belgien aufgenommen. Beides sind Logen für Männer und Frauen.


Das westliche Polen
Siehe: Geschichte der Freimaurerei in Polen.


Türkei
Bereits 1721 entstand in der Türkei die erste Freimaurerloge in Istanbul durch französische Freimaurer (Lehrart des Grand Orient de France). Die von der Vereinigten Großloge von England anerkannte Großloge der Freien und Angenommenen Maurer der Türkei wurde in der heutigen Form 1956 zum vierten Mal wiedergegründet. Nach ihrer Spaltung entstand 1966 die durch den Grand Orient de France anerkannte Großloge der Liberalen Freimaurer der Türkei.


Freimaurerähnliche Organisationen
Der Begriff „Loge“ ist nicht geschützt und daher kann sich jede Vereinigung „Loge“ nennen. Nach dem Vorbild der Freimaurer haben sich zahlreiche andere Organisationen, wie die Theosophische Gesellschaft, oder der Orden Skull & Bones gegründet. Oft spricht man deswegen verallgemeinernd von freimaurerischen Organisationen, ohne dass die vorgenannten Organisationen direkt mit der organisierten Freimaurerei zu tun haben. Die „Loge“ Propaganda Due verfolgte unter der Tarnung einer offiziell anerkannten Freimaurerloge andere Ziele (kriminelle Vereinigung). Jahrzehntelang betätigte sie sich äußerlich als reguläre und durch den Grande Oriente d’Italia anerkannte Freimaurerloge in Italien bis zu ihrem Ausschluss 1974 und der Aufdeckung ihrer Machenschaften Anfang der 1980er Jahre.


Freimaurermuseen im deutschsprachigen Raum
Im Schloss Rosenau nahe Zwettl in Niederösterreich gibt es ein Freimaurermuseum.
In Bayreuth befindet sich das Deutsche Freimaurer-Museum.
In St. Michaelisdonn (Schleswig-Holstein) steht das Museum der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland.
Das Focke Museum, Bremen beherbergte eine Ausstellung über Freimaurer unter dem Titel Licht ins Dunkel
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Abstinenzverein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Die Abstinenzbewegung (auch Temperenzbewegung) ist eine soziale Bewegung, die vor allem Ende des 19. Jahrhunderts bis Beginn des 20. Jahrhunderts ihren Höhepunkt hatte. Politisch und praktisch aktiv wird die Abstinenzbewegung mithilfe so genannter Abstinenzvereine, die für ein alkoholfreies oder suchtmittelfreies Leben eintreten.


Die Idee von einem alkoholabstinenten Leben stammte aus den puritanisch orientierten religiösen Gemeinschaften Nordamerikas. Von den 1830er Jahren an verbreitete sich die Idee von Skandinavien und England ausgehend auch in Europa. Der Schweizer Luis-Lucien Rochat, ein freikirchlicher Pfarrer aus der Waadt, war von der englischen Abstinenzbewegung überzeugt und gründete nach ihrem Vorbild im Jahr 1877 das Blaue Kreuz.


Weltanschaulicher Hintergrund

Die Gründe, weshalb Menschen alkoholfrei leben, sind sehr verschieden. Sie können religiöser oder politischer Natur sein. Es kann sein, dass man aufgrund direkter oder indirekter Betroffenheit von Alkoholproblemen einen alkoholfreien Lebensstil pflegt.

Temperenzler sahen im totalen Verzicht auf Alkohol einerseits einen Ansatz zur Heilung von Alkoholkranken, andererseits aber auch eine sozialreformerische Maßnahme, da sie den Alkholkonsum als Ausdruck mangelnder Tugendhaftigkeit betrachteten, die sie wiederum für die Ursache des Elends der unteren Klassen hielten. Dadurch stand die Abstinenzbewegung der Sittlichkeitsbewegung nahe, welche eine moralische Reform der Gesellschaft anstrebte. Die Abstinenzvereine zeichneten sich deswegen auch durch ein hohes Sendungsbewusstsein gegenüber der Arbeiter- und Bauernschaft aus.

Mitte der 1880er Jahre brachte der Basler Professor Gustav von Bunge sozialhygienische Argumente in die Abstinenzbewegung ein. Durch den Alkoholkonsum werde das menschliche Erbgut geschädigt und dadurch die Volksgesundheit gefährdet. Deshalb forderte Bunge ein Alkoholverbot und Abstinenz für die gesamte Bevölkerung. Um 1900 wurde die Abstinenzbewegung zu einem Bestandteil der Eugenik bzw. Rassenhygiene. Der wichtigste Vertreter dieser Richtung in Mitteleuropa war Auguste Forel. Der Psychiater war Mitbegründer des Schweizer Guttempler-Ordens und betrieb in Ellikon an der Thur eine Klinik für Alkoholiker; er zeichnet für viele Fortschritte in der Behandlung Alkoholkranker verantwortlich.


Ausmaß und gesellschaftlicher Einfluss

Gegen Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gehörte die Abstinenzbewegung zu den wichtigsten sozialen Bewegungen in Europa und den USA. In der Schweiz waren um 1900 um die 60.000 Personen in Abstinenzvereinen tätig.

Als sich nach dem Ersten Weltkrieg die Konsumgewohnheiten der Bevölkerung und die gesamtgesellschaftliche Situation änderten, verlor die Abstinenzbewegung an Bedeutung und Einfluss. 1908 stimmten noch 63% der Schweizer Stimmberechtigen für ein Verbot des Absinths; 20 Jahre später wurde ein Volksbegehren zur Einführung der Möglichkeit der Schweizer Gemeinden, in ihrer Gemeinde die Prohibition einzuführen, mit 67% Nein-Stimmen abgelehnt.

Der gesellschaftliche Einfluss der Abstinenzbewegung erreichte Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts seinen Höhepunkt. Die Änderungen in den Trinkgewohnheiten der Bevölkerung (weg vom Schnaps, hin zu Bier und alkoholfreien Getränken) sind zwar zum Teil dadurch zu erklären, dass Abstinenzvereine und Mediziner das Thema Alkoholkonsum und Alkoholmissbrauch öffentlich diskutierten und so die damit einhergehenden Probleme ins Bewusstsein der Öffentlichkeit brachten. Konkrete Erfolge sind beispielsweise die Milderung des "Trinkzwangs" in geselliger Runde (Bewusstseinsänderung) oder die Entwicklung effizienter Behandlungsmethoden für Alkoholiker und ihre Angehörigen. Die Grundlage für die Veränderung der Trinkgewohnheiten ist aber zu suchen in der Erfindung der Kältemaschine und des untergärigen Bieres, die den Bierkonsum auch außerhalb der Kneipe populär machten, sowie in gesetzlichen Maßnahmen wie der Besteuerung des Branntweins (1885 in Preußen erlassen) und Reformen zur Begrenzung der Arbeitszeit. Auch die wirtschaftlichen Interessen von Kapitalisten spielten eine wichtige Rolle: Um die Leistungsfähigkeit ihrer Arbeiter zu erhöhen und um die Unfallziffer zu senken, wurde in vielen Betrieben der Alkoholkonsum verboten und durch den Ausschank alkoholfreier Getränke in Betriebskantinen ergänzt.


Mitgliederstruktur

Wie andere gemeinnützige Vereine und die Sittlichkeitsvereine wurden die Abstinenzvereine zu großen Teilen von ihren weiblichen Mitgliedern getragen, die - in Ermangelung politischer und wirtschaftlicher Rechte - hier eine Möglichkeit fanden, außer Haus tätig zu werden und gesellschaftlichen Einfluss zu nehmen. Innerhalb der Arbeiterschaft hatten Frauen außerdem ein existenzielles Interesse daran, gegen die Minderung des Einkommens und der Arbeitsfähigkeit ihrer Ehemänner durch Alkoholkonsum anzugehen.


Organisationen

Abstinenzvereine lassen sich in verschiedene Richtungen einteilen. So z. B.

die christliche Richtung (evangelisch: Blaues Kreuz, katholisch: Kreuzbund)
die humanistische/pazifistische Richtung (Guttempler (IOGT))
die politische Richtung (Sozialistischer Abstinenten-Bund, Deutscher Arbeiter-Abstinenten-Bund, Prohibition Party)
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Tugendbund
Veröffentlicht:
Beschreibung: Der so genannte Tugendbund war ein historischer "sittlich-wissenschaftlicher Verein", der sich im Frühjahr 1808 in Königsberg durch den Zusammentritt einiger Männer (Mosqua, Lehmann, Velhagen, Both, Bardeleben, Baczko und Krug) bildete.


Geschichte

Der Verein wurde am 30. Juni vom König genehmigt und verfolgte folgende Ziele:

die durch das Unglück verzweifelten Gemüter wieder aufzurichten,
physisches und moralisches Elend zu lindern,
für volkstümliche Jugenderziehung zu sorgen,
die Reorganisation des Heers zu betreiben,
Patriotismus und Anhänglichkeit an die Dynastie allenthalben zu pflegen usw.
Diesen offenen Bestrebungen reihte sich die geheime Tendenz an, die französischen Herrschaft zu bekämpfen. In Schlesien und in Pommern fand die Idee Anklang, weniger in der Mark, am wenigsten in Berlin.

Weitere Faktoren wirkten einer größeren Ausbreitung des Vereins entgegen. Viele ängstliche Vorsteher von Zivil- und Militärbehörden verboten ihren Untergebenen den Beitritt. Anderen erschienen die Statuten zu weit aussehend und unpraktisch; am meisten schadete dem Verein aber der Umstand, daß Preußen sich nicht schon 1809 der Erhebung Österreichs anschloss, und dass die Schillsche Unternehmung, die mit Unrecht dem Tugendbund aufgebürdet wurde, misslang.

Die Zahl der Teilnehmer belief sich auf 300 bis 400. Unter ihnen fanden sich Namen wie Boyen, Witzleben, Grolman, v. Thile, v. Ribbentrop, v. der Goltz, Merkel, Ladenberg, Eichhorn, Manso u. a., wogegen mehrere, die man als Hauptträger der ganzen Idee zu betrachten pflegt, wie Stein, Niebuhr, Gneisenau, Scharnhorst, nie zum Verein gehört haben.

Am 31. Dezember 1809 dekretierte der König auf Drängen Napoleons I. durch eine Kabinettsorder die Auflösung des Vereins. Später wurde der Tugendbund von der Reaktionspartei in Preußen wegen Beförderung der Demagogie verdächtigt.

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Betreuungsverein
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Beschreibung: Den anerkannten Betreuungsvereinen misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu. Es handelt sich um eingetragene Vereine. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 830 Betreuungsvereine. Die Zahl ist seit Jahren leicht rückläufig.

Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen Sozialarbeit stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.

Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 1908f (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche Betreuungsbehörde) anerkannt wurde.

Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die Entlassung als Betreuer beim Vormundschaftsgericht verlangen (§ 1908b BGB).

Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht Beschwerde einlegen (§ 69c Abs. 2 FGG).

Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine Sterilisation entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB).

Für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuer kann der Verein gem. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Aufwendungsersatz und Vergütung beantragen. Außerdem ist als befreiter Betreuer von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der Rechnungslegungspflicht.

Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer durchzuführen. Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen Betreuungsarbeitsgemeinschaften zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten Bundesländern Zuschüsse gewährt.

Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren. Personen, die Vorsorgevollmachten errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.

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Pflegeverein
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Beschreibung: Sozialstationen sind Einrichtungen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege (z.B.Deutsches Rotes Kreuz, Caritas und Diakonie), die es sich zur Aufgabe gemacht haben, betreuungsbedürftigen Menschen Alten- und Krankenpflege in der jeweils eigenen Wohnung gegen Entgelt zukommen zu lassen. Ursprünglich waren die Entgelte für Kirchenangehörige oder Pflegevereinsmitglieder nicht kostendeckend. Diese Regelung musste zwischenzeitlich der neueren Sozialgesetzgebung angepasst werden. Sozialstationen sind Teil der professionellen Pflege (Alten- bzw. Krankenpflege; geregelt durch das SGB V bzw. XI) - deshalb ist der manchmal ähnlich verwendete Begriff häusliche Alten- und Krankenpflege nicht ganz genau; er ist eher ein Oberbegriff für verschiedene Tätigkeitsbereiche der Sozialstationen und anderer ambulanter Dienste. Gleichartige Dienste von gewerblichen Anbietern laufen unter dem Oberbegriff ambulante Pflegedienste. Dieser Oberbegriff ist allerdings weniger gebräuchlich, weil historisch die Sozialstationen als kirchliche Dienstform zunächst wesentlich verbreiteter waren.

In seiner gewohnten Umgebung ist eine individuelle Pflege und Versorgung die sinnvolle Ergänzung nach und neben den ärztlichen Leistungen. Zuhause fühlt sich der Mensch oft am wohlsten und das trägt wesentlich zur Besserung, Genesung und Wohlbefinden bei. Die ambulante häusliche Pflege wird in der Regel der stationären Pflege (z.B. in einem Altenpflegeheim) vorgezogen.

Im Mittelpunkt der Hilfe steht der ganze Mensch im Zusammenspiel von Körper, Seele und sozialem Umfeld. Die Sozialstation sorgt also nicht nur für die Pflege, sondern bietet auch weitere Unterstützung. Denn pflegerisches Handeln soll sich an den sozialen, körperlichen, seelischen und kulturellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren.


Arten von Versorgungsleistungen

Die häusliche Alten- und Krankenpflege kann umfassen:

Grundpflege bei Schwer- und Langzeitkranken jeden Alters (als Pflegesachleistung)
Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung und Versorgung nach operativen Maßnahmen
hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuungsdienste (als Pflegesachleistung)
Beratung in allen Fragen zur Pflegeversicherung und zur Finanzierung der Leistungen
Hilfe bei Anträgen (Sozialberatung)
Pflegeberatung, Pflegeanleitung und Gesprächskreise für pflegende Angehörige (Angehörigenarbeit)
seelsorgerische Begleitung (als Besonderheit der kirchlichen Sozialstationen)
und weitere lokal angebotene Leistungen oder deren Koordination (z.B. Fahrdienste, Hauswirtschaft, Essen auf Rädern/Mahlzeitendienst). Die Abrechnung kann unterschiedlich geregelt sein, je nachdem mit welcher Versicherungsart (Gesetzl. Krankenkasse, Private Kasse, Pflegeversicherung) über die eigene persönliche Bezahlung hinaus abgerechnet werden soll/kann.


Besonderheiten der ambulanten Leistungserbringung

Mitarbeitende des ambulanten Pflegedienstes / der Sozialstation betreuen nicht nur schwerst Pflegebedürftige, sondern erbringen häufig nur Teilleistungen wie Verbände anlegen oder die Tabletten/Medikamente für den Tag vorbereiten bei Personen, die ansonsten selbständig sind. Die Hauptlast der Versorgung für die meisten Patientengruppen liegt meistens bei pflegenden Angehörigen.

Die Mitarbeitenden der ambulanten Dienste betreuen tagsüber meist mehrere Menschen nacheinander, wobei die Dauer und die Häufigkeit der "Besuche" bei 1 bis 5 mal täglich, aber auch ganztägig, je nach Vereinbarung bzw. Bedürftigkeit, liegen kann. Häufig ist es aber nur 1 Besuch oder, weniger häufig, 1x morgens und kürzer am späten Nachmittag. Im Bereich der Ambulanten Pflege arbeitet meist ausgebildetes Personal: z. B. Kranken- oder Altenpfleger/-in.

Nicht nur alte Menschen benötigen Hilfe, auch chronisch Kranke oder behinderte Erwachsene und Kinder bedürfen oft ambulanter fachlicher Betreuung durch einen Pflegedienst z. B. bis zur Wiedererlangung der eigenen Körperpflege oder beim Verabreichen von Insulinspritzen.


Bezahlung und Abrechnungsmöglichkeiten

Ambulante Pflegedienste werden von den jeweiligen Krankenkassen oder der Pflegekasse oder dem Träger der Sozialhilfe (z.B. im Rahmen der Hilfe zur Pflege) bezahlt. Dies richtet sich nach der Art der Hilfeleistung:

die häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege (z.B. Medikamente stellen/verabreichen, Verbände wechseln, Injektionen verabreichen, Absaugen, Infusionstherapie und alle anderen Medizinischen Hilfeleistungen werden von der Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung übernommen (§ 37 SGB V), von den Sozialämtern, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht, nach § 48 SGB XII.
die Grundpflege ((als Pflegesachleistung) z.B. Körperpflege, Hilfe beim Ankleiden, Auskleiden aber auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Wäsche waschen, putzen) zahlt die Pflegekasse sofern ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Pflegebedürftigkeit einer Person überprüft und in die Pflegestufe 1 bis 3 eingruppiert hat. Dabei richtet sich die Höhe der Kostenbeteiligung an der gesamten pflegerischen Betreuung nach der Höhe der festgestellten Pflegestufe. Man kann sich dann entscheiden, ob man Geldleistungen (wenn z.B. ein Angehöriger die Hilfeleistungen verrichten kann), Sachleistung (wenn der Pflegedienst allein die Hilfeleistungen durchführt) oder Kombileistungen (der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse ab, den Überschuss (allerdings dann nur bezogen auf den fiktiven Geldleistungsbetrag) erhält der Versicherte) in Anspruch nehmen möchte. Pflegestufen müssen erst bei den Pflegekassen beantragt werden, sie werden nicht automatisch erstellt bzw. genehmigt. Die Leistungen werden immer erst vom Tage der Antragsstellung an genehmigt oder abgelehnt. Sofern kein Pflegeversicherungsschutz besteht, übernimmt die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Kosten der Grundpflege.
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Nachbarschaftsverein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Nachbarschaftsverein  mehr...
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG)
Veröffentlicht:
Beschreibung: Ausfertigungsdatum: 5. August 1964
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1964, 593
Stand: Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 05.01.2007 I 2
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Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen (§§ 19-33)
Veröffentlicht:
Beschreibung: § 19 VereinsG Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates


Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen,
Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,
nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen,
Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.



§ 20 VereinsG Zuwiderhandlungen gegen Verbote

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit


den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.


(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn


bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.


(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.



§ 21 VereinsG Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.



§ 22 VereinsG

entfallen



§ 23 VereinsG

entfallen



§ 24 VereinsG

entfallen



§ 25 VereinsG

entfallen



§ 26 VereinsG

entfallen



§ 27 VereinsG

entfallen



§ 28 VereinsG

entfallen



§ 29 VereinsG

entfallen



§ 30 VereinsG Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

(1)


(2) Unberührt bleiben


§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,
die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
§ 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
§ 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und
die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.



§ 31 VereinsG Übergangsregelungen

(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.


(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.


(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes unanfechtbar festgestellt hat, daß er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.


(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.



§ 32 VereinsG Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



§ 33 VereinsG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.  mehr...
Vierter Abschnitt Sondervorschriften (§§ 14-18)
Veröffentlicht:
Beschreibung: § 14 VereinsG Ausländervereine

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.


(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit


die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.



§ 15 VereinsG Ausländische Vereine

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.


(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.



§ 16 VereinsG Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen

(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.


(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefaßte und begründete Entscheidung vor. Das Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu. Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Beteiligten.


(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das Verbot oder die Verfügung auf.


(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen. Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.



§ 17 VereinsG Wirtschaftsvereinigungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften , Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzesgenannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbucheszuwiderlaufen oder
wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.



§ 18 VereinsG Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.  mehr...
Dritter Abschnitt Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens... (§§ 10-13)
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Beschreibung: § 10 VereinsG Vermögensbeschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.


(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.


(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.


(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.


(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.



§ 11 VereinsG Vermögenseinziehung


(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.


(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.


(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.


(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.



§ 12 VereinsG Einziehung von Gegenständen Dritter

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn


sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.


(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.


(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.


(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.



§ 13 VereinsG Abwicklung

(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.


(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.


(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.


(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Zweiter Abschnitt Verbot von Vereinen (§§ 3-9)
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Beschreibung: § 3 VereinsG Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung


des Vereinsvermögens,
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.


(2) Verbotsbehörde ist


die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.


(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.


(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.


(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn


ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden



§ 4 VereinsG Ermittlungen

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.


(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.


(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.


(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.



§ 5 VereinsG Vollzug des Verbots

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.


(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.



§ 6 VereinsG Anfechtung des Verbotsvollzugs

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.


(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.



§ 7 VereinsG Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register

(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.


(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
das Erlöschen des Vereins.



§ 8 VereinsG Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.


(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.



§ 9 VereinsG Kennzeichenverbot

(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr


öffentlich, in einer Versammlung oder
in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind,
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.


(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden.


(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 + §2
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Beschreibung: § 1 VereinsG Vereinsfreiheit

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).


(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.



§ 2 VereinsG Begriff des Vereins

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.


(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht


politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
(weggefallen)
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VereinsG
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Beschreibung: Ausfertigungsdatum: 05.08.1964

Vollzitat:

"Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 5.1.2007 I 2
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Weitere Verbote
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Beschreibung: Der Sinngehalt des Verbotes würde entleert werden, wenn nach dem Verbot eines Vereins eine Nachfolgeorganisation gegründet würde. Dementsprechend werden die Ersatzorganisationen kraft Gesetzes verboten.

Daneben besteht ein Verbot der (Weiter-) Verwendung von Kennzeichen des verbotenen Vereins. Ausnahmen bestehen für die staatsbürgerliche Aufklärung. Als Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes gelten Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Gleiches gilt auch für eventuelle Ersatzorganisationen.

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Besondere Vorschriften
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Beschreibung: Für Ausländervereine, ausländische Vereine, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüsse sowie bestimmte Körperschaften des Privatrechts gelten Einschränkungen.

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Verstöße
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Beschreibung: Verstöße gegen Vereinsverbote sind nach § 20 VereinsG strafbar. Damit gehört das Vereinsgesetz zum Nebenstrafrecht. In jüngerer Geschichte waren vor allem Verstöße gegen Vereinsverbote neonationalsozialistischer Gruppierungen und Anhängern der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. der Ersatzorganisation „KADEK“ rechtshängig.

Verstöße gegen die aufgrund § 19 VereinsG erlassene Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 2.000 DM (1.000 Euro) bewehrt werden.

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Folgen des Vereinsverbots
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Beschreibung: Mit dem Vereinsverbot werden

das Vermögen des Vereins,
im beschränkten Umfang die Forderungen Dritter,
Sachen (d. h. Eigentum) Dritter, soweit diese zur Förderung der feindlichen Bestrebungen dienten,
beschlagnahmt und eingezogen.

Das Verbot wird in das Vereinsregister („in ein öffentliches Register“) eingetragen. Daneben werden die Folgen vermerkt.

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Regelungsgehalt
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Beschreibung: Der Regelungsgehalt beschränkt sich in erster Linie auf das Verbot von Vereinen. Berechtigt zum Verbot von Vereinen sind allein der Bundesinnenminister bzw. die Landesinnenminister („die obersten zuständigen Landesbehörden für Vereine und Teilvereine“). Bei den Parteien, die vom Gesetz ausgenommen sind, darf das Verbot ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.

Das Verbot kann nur dann erfolgen, wenn die Zwecke des Vereins sich den Strafgesetzen entgegenstellen oder die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gedanken der Völkerverständigung, negieren.

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Vereinsgesetz
Veröffentlicht:
Beschreibung: Das Vereinsgesetz ist die öffentlich-rechtliche Regelung des ansonsten privatrechtlich geregelten Vereinsrechts. Grundsätzlich wird mit dem Vereinsgesetz die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 GG beschränkt.

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Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
Veröffentlicht:
Beschreibung: Grundsätzlich ist das Vereinsgesetz nicht an den Begriff des Vereins des Bürgerlichen Rechts (§§ 21 ff. BGB) gebunden. Insbesondere sind aus dem Vereinsgesetz ausgenommen

politische Parteien nach Art. 21 GG
Fraktionen des Bundestages und der Landtage
Vereine im Sinne des Gesetzes sind im übrigen alle Vereinigungen juristischer oder natürlicher Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.

Bis zum Ersten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezember 2001 waren auch Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes ausgenommen (sog. Religionsprivileg). Der Bundestag beschloss diese Änderung im Rahmen des Anti-Terror-Pakets am 9. November 2001, um nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 zur Bekämpfung radikaler, vor allem islamistischer Gemeinschaften die Möglichkeit des Vereinsverbotes zu eröffnen. Allerdings ist in einem solches Fall zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit als Teil der Religionsfreiheit (vgl. den Bahai-Beschluss) nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann.

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Reformbestrebungen
Veröffentlicht:
Beschreibung: Ein vom Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts[1] sieht u. a. vor, dem Idealverein auch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit zuzuerkennen (System der freien Körperschaftsbildung) und eine Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder einzuführen.

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Vereinsauflösung
Veröffentlicht:
Beschreibung: Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.

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Entziehung der Rechtsfähigkeit
Veröffentlicht:
Beschreibung: Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn

durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
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Mitgliedschaft
Veröffentlicht:
Beschreibung: Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (nur bei natürlichen Personen oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.

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Wirtschaftliche Vereine
Veröffentlicht:
Beschreibung: Die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz.

Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine.

Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen praktiziert.

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Vorstand im Verein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden.

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Mitgliederversammlung
Veröffentlicht:
Beschreibung: Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

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Nicht rechtsfähiger Verein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne (§ 705 ff. BGB) Anwendung.

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Vereins Gründung
Veröffentlicht:
Beschreibung: Für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins benötigt man 7 Personen. Diese Personen müssen in einer Gründungsversammlung die Vereinssatzung bestimmen und unterschreiben. Nach der Beglaubigung der Unterschriften durch Ortsvorsteher, Ortsgericht (kostengünstig; nur in Hessen) oder Notar wird die Satzung, das Protokoll der Versammlung und die Anwesenheitsliste beim zuständigen Amtsgericht eingereicht Jedermannrecht. Nach Prüfung durch den Rechtspfleger wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Änderungen im Vorstand müssen, auf ebensolche Weise beglaubigt, zeitnah dem Vereinsregister mitgeteilt werden. Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins müssen nur drei Mitglieder vorhanden sein.

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Altrechtlicher Verein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Eine rechtliche Besonderheit gilt für alle Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) bereits bestanden. Für diese gilt nach Art. 163 des BGB-Einführungsgesetzes § 21 BGB nicht. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten und in der Regel auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Rechtsfähigkeit wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesrecht bestimmt. Alle weiteren BGB-Vorschriften zum Vereinsrecht gelten für solche Vereine gleichermaßen.

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Eingetragener Verein
Veröffentlicht:
Beschreibung: Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB).

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Vereinsrecht
Veröffentlicht:
Beschreibung: Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.

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Arten von Vereinen
Veröffentlicht:
Beschreibung: Es entstanden Vereine

mit sozialen Zielen: Nachbarschaftsverein, Pflegeverein, Betreuungsverein etc.
mit moralischen Zielen: Tugendbund, Abstinenzverein, Freimaurer, etc.
mit kulturellen Zielen: Musikverein, Leseverein, Gesangverein, Heimatverein, Schlaraffen, Jugendkulturverein, Kulturverein, etc.
mit regionalgeschichtlich und technikhistorischen Zielen: Oldtimerclub, Eisenbahnverein, Bergbauverein etc.
mit religiösen Zielen: christliche Vereine, Freikirchen, Missionsverein, CVJM, etc.
mit ökonomischen Zielen: Konsumverein, Gewerbeverein, Sparverein, Investment- / Aktienvereine (auch -clubs genannt)
mit ökologischen Zielen: Naturschutzverein (beispielsweise BUND), Umweltschutzorganisation
mit wissenschaftlichen Zielen: Geschichtsverein, Naturforscherverein, etc.
um den individuellen Lebenszyklus: Jünglingsverein, Frauenhilfsverein, Mensa, etc.
mit gesellschaftlich nützlichen Zielen: Freiwillige Feuerwehr, Hilfsvereine (zum Beispiel THW-Jugend, Naturschutzverein, Umweltschutzorganisation etc.
mit gesellschaftlichen politischen Zielen: Landwehrverein, Umweltschutzorganisation etc.
Vereine mit berufsspezifischen Zielen: Arbeiterverein, Akademischer Verein, Landvolkverein etc.
mit dem Hintergrund der Freizeitbeschäftigung (Hobby): Sammlerverein, Modellbauverein, Modellbahnverein, Gärtnerverein, Züchterverein, Rollenspielverein
mit sportlichen Zielen: Sportvereine, Anglerverein, Wanderverein, Turnverein, Kegelclub, Luftsportvereine
mit pädagogischen Zielen: Bildungsverein, Buchverein, Umweltschutzorganisation, Schulförderverein, Pfadfinder
mit technischen Zielen: Technischer Verein (beispielsweise TÜV)
an Universitäten: Studentenverband, Studentenverbindung
als Interessensverbände: Automobilclubs, Eigenheimervereinigungen
zur Geselligkeit für Menschen mit ähnlichen Eigenschaften: Mensa, Traditionsverein (z. B. Kap Hornier)
sonstige: Lohnsteuerhilfevereine, eSportverein , Elektronikverein
In einem Verein können selbstverständlich auch mehrere dieser Zielsetzungen neben einander verfolgt und verwirklicht werden.

Die Entwicklung der Vereinswesens führte im 19. Jhdt. zu einer Differenzierung in Gruppierungen wie Assoziation, Partei, Genossenschaft, Gewerkschaft

Das Vereinsrecht ist in den einzelnen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt.

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Bedeutung von Vereinen
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Beschreibung: Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So sind zum Beispiel Verbände oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Zivilgesellschaft im Freiwilligensurvey untersucht.

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Mitgliedschaft im Verein
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Beschreibung: Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.

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Namen
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Beschreibung: Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e. V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e. V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.

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Vereinsauflösung
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Beschreibung: Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat. Ein Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion, ein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden.

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Vorstand im Verein
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Beschreibung: Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen.

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Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung
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Beschreibung: Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ entweder die Mitglieder- oder bei mitgliederstarken Vereinen wie z. B. dem ADAC die Hauptversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung vorsehen.

Die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Mitgliederversammlung) bzw. der Delegierten (Hauptversammlung). Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

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Haftung bei Vereinen
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Beschreibung: Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.

In nicht-rechtsfähigen Vereinen dagegen (nicht eingetragenen) haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. § 54 BGB bestimmt hierzu: "Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner."

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Organe des Vereines
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Beschreibung: Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder angesichts ihrer Kompetenzen gleichgestellt.

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Eingetragener Verein
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Beschreibung: Ein eingetragener Verein (Abkürzung e. V., synonym rechtsfähiger Verein) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Das ist jedoch nur nicht-wirtschaftlichen Vereinen (Idealverein) vorbehalten. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.

Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem e. V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn

durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
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Nicht rechtsfähiger Verein
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Beschreibung: Ein sog. nicht rechtsfähiger Verein wird nach dem Wortlaut des BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Auch der nicht rechtsfähige Verein wird zwar nicht als juristische Person aber doch als teilrechtsfähig behandelt und ist damit dem rechtsfähigen Verein weitgehend gleichgestellt. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann einen Ideal- oder Wirtschaftsverein darstellen.

Ein nicht rechtsfähiger Verein ist die Urform des Vereins, da diese nicht eingetragen ist. Er kann attraktiv für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen sein, da man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart. Andererseits sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne entsprechende Satzungsgestaltung fast nur im Konsensfall steuerbar. Obwohl ein nicht-rechtsfähiger Verein viel leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil weniger kontrolliert, so ist in vielen Fällen schon allein die vollständige Haftung (die allerdings in rechtlichen Handhabung weitgehend eingeschränkt ist) ein Grund gegen diese Variante. Auch kann ein nicht-rechtsfähiger Verein keinen Grundbesitz erwerben sowie nicht selbst klagen, dagegen aber verklagt werden.

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Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine
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Beschreibung: "Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.", § 22 S. 1 BGB. Solche besonderen "reichs-" (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH oder KGaA) und die eingetragene Genossenschaft: alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des § 31 BGB) und sind damit Vereine im weiteren Sinne.

Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes diese speziell geschaffenen Gesellschaftsformen zu wählen. Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit verliehen werden. In diesem Ausnahmefall erhält der Verein die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Verleihung, zuständig dafür ist eine Landesbehörde. Ist der wirtschaftliche Verein durch Bundesgesetz zugelassen (wie zum Beispiel Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz), so ist die Rechtsfähigkeit zu verleihen.

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Geschichte
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Beschreibung: Die Entstehung des modernen Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verknüpft, als Menschen die starren ständischen Korporationen aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden zahlreiche Vereine, „Gesellschaften“, Verbindungen sowie Bünde.

Als Vereinswesen bezeichnet man das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben (Vereinigungsfreiheit, Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind.

Mobilität, Flexibilität und Individualität fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein Turnverein zugleich ein Sportverein, ein religiöser Verein gleichzeitig auch ein patriotischer Verein (siehe Friedrich Ludwig Jahn: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht.

Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der Vereinsmeierei beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.



Geschichte des Vereinswesens in Deutschland

Bis zum Jahr 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.

Die mit dem Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechte garantierten auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit). Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des Deutschen Bundes die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der Bundesversammlung auch formal wieder aufgehoben. Ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 verstärkte die Repression gegenüber entsprechenden Aktivitäten noch.

Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z. B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert worden.

Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:

Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).
Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.
Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.
Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.
Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.
Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.
Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.
Artikel 4 Nr. 16 der deutschen Reichsverfassung von 1871 brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung; gleichwohl fehlte es noch an einem Reichsvereinsgesetz. Das Reichswahlgesetz gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.

Für die nichtpolitischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung.

Ferner war nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben (Koalition); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden.

Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten.

Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das Sozialistengesetz herbeigeführt.

Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen.

Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen.


Deutschland

Ein Verein ist „Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann.“ Mindestvoraussetzung für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Ein nichtrechtsfähiger Verein bedarf lediglich zweier Gründungsmitglieder, eine schriftliche Satzung ist nicht nötig. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB selbst.

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes haben „alle Deutschen [] das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches Grundrecht.

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Altrechtlicher Verein
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Beschreibung: Altrechtliche Vereine bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Sie nehmen eine Sonderstellung ein: sie sind nicht im Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen, aber dennoch juristische Personen.

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Verein
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Beschreibung: Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen von wechselndem Bestand zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Zweck (z. B. zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen) zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig sein als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Mit der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister handelt es sich in Deutschland um einen eingetragenen Verein (e. V.). Eine Eintragung in das Vereinsregister ist jedoch weder zur offiziellen Anerkennung des Vereins erforderlich noch ist die Eintragung Voraussetzung für die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit.

International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpostverein.

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